Eintritt des Versicherungsfalles bei Mietschäden
LG Karlsruhe, Urteil v. 18.09.2011 – 9 S 290/11; veröffentlicht in VersR 2011, 851 sowie Spektrum für Versicherungsrecht – SpV 2011, 62
Die Bestimmung des Versicherungsfalles bestimmt sich nach dem Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers. Macht dieser geltend, der Schimmel der Mietsache resultiere aus einem baubedingten, von Anfang an der Wohnung anhaftenden Mangel, so liegt der erste Verstoß in der Überlassung der mit Baumängeln behafteten Wohnung, also mit Beginn des Mietverhältnisses. Trägt der Versicherungsnehmer dagegen jedoch vor, der Mangel sei erst während der Mietzeit entstanden, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Mangel sichtbar geworden ist.
Die Entscheidung ist gerade für das Mietrecht von besonderer Bedeutung, weil Schimmelbildungen in Wohnungen ein häufiger Grund für Mietminderungen sind. Stellt sich im späteren Verfahren heraus, dass die Schimmelbildung auf dem Nutzerverhalten eines Mieters beruht, und hat dieser Mietminderungen vorgenommen, welche den zweifachen Monatsmietzins übersteigen, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.
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