Inflationsausgleichsprämie – Fragen und Antworten

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Inflationsausgleichsprämie – Fragen und Antworten

Arbeitgeber haben seit dem 26. Oktober 2022 gemäß § 3 Nr. 11c EStG die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Inflationsausgleichsprämie von insgesamt EUR 3.000,00 bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und beitragsfrei zu bezahlen. Hierzu beantworten wir die wichtigsten Fragen:

  • Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?

Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Die Entscheidung über die Zahlung und die Höhe einer solchen Prämie liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers.

  • Wer kann die Inflationsausgleichsprämie erhalten?

Dies sind sämtliche Arbeitnehmer. Die Beschäftigungsart ist dabei unabhängig, sodass auch beispielsweise Minijobber oder Aushilfskräfte die Prämie erhalten können.

  • Ist die Inflationsausgleichsprämie ein Teil des Arbeitslohnes?

Nein, die Prämie muss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden und auch als solches gesondert in der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.

  • Kann die Inflationsausgleichsprämie auch in Teilleistungen erbracht werden?

Die Prämie kann als Einmalbetrag oder in unterschiedlichen Teilbeträgen gezahlt werden. Dabei fallen weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben an. Zu beachten gilt jedoch, dass insgesamt lediglich ein Betrag von EUR 3.000,00 für den gesamten Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gezahlt werden kann. Weitere Zahlungen wären sodann wieder steuer- und beitragspflichtig.

  • Kann die Inflationsausgleichsprämie auch als Sachleistung erbracht werden?

Anstelle eines finanziellen Ausgleiches können auch Sachleistungen bis zu einer Grenze von EUR 3.000,00 erbracht werden, wobei sich hier sodann die Frage stellt, mit welchem Betrag diese zu bewerten sind.

  • Kann der Arbeitgeber eine Differenzierung bei der Höhe vornehmen?

Eine Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Inflationsausgleichsprämie ist zulässig. Zu beachten gilt jedoch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz. Möchte der Arbeitgeber die Prämien in unterschiedlicher Höhe auszahlen, ist er für die gewählte Unterscheidung darlegungs- und beweispflichtig. Eine sachlich unbegründete Differenzierung ist demnach nicht zulässig.

 

Wir stehen Ihnen für sämtliche Fragestellungen zur Inflationsausgleichsprämie zur Verfügung – sprechen Sie uns gerne unverbindlich an!