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Keine generelle Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins bei Banken

Urteil BGH v. 08.10.2013 – XI ZR 401/12

Die Klausel, dass Sparkassen oder Banken nach dem Tod eines Kunden die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnliche gerichtliche Zeugnisse verlangen können, ist gegenüber Verbrauchern unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Klausel die Möglichkeit vorsieht, dass hierauf seitens der Sparkasse verzichtet werden kann, wenn ihr eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift von Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.

Sachverhalt:

Die Geschäftsbedingungen von Sparkassen und Banken sehen regelmäßig vor, dass nach dem Tod eines Kunden der Erbe sich durch Vorlage eines Erbscheins, Testamentsvollstreckerzeugnis oder ähnliche gerichtliche Zeugnisse ausweisen muss.

Auf die Klage eines Verbraucherschutzvereines hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass solche Klauseln der gerichtlichen Kontrolle unterliegen und von dem wesentlichen gesetzli-chen Grundgedanken abweichen und eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellen.

Der Bundesgerichtshof verkennt dabei nicht, dass eine Sparkasse zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Erbfolge ihres Kunden hat. Allerdings ist die Folge hieraus jedoch nicht, dass die Sparkasse uneingeschränkt die Vorlage eines Erbscheines oder Testamentsvollstreckerzeugnisses verlangen kann. Vielmehr sind die Interessen des wahren Erben, der bereits durch den Erbfall an die Stelle des Erblassers als Vertragspartner der Sparkasse gerückt ist, und dessen mögliche Benachteiligung, vorrangig. Denn ihm ist nicht daran gelegen, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinsverfahren anstrengen zu müssen. Vielmehr genüge es, dass im Einzelfall das Erbrecht durch andere Dokumente einfacher und kostengünstiger, so beispielsweise durch Vorlage einer beglaubigten Testamentsabschrift, bewiesen werden kann.