Keine Leistungsverpflichtung des Wohngebäudeversicherers bei Nässeschäden aufgrund undichter Silikonfuge in der Duschwanne
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 20. Oktober 2021, Az. VI ZR 236/20 mit der versicherungsrechtlichen Frage auseinanderzusetzen, ob der Wohngebäudeversicherer bei Nässeschäden, welche aufgrund einer undichten Silikonfuge zwischen Duschwanne und Wand entstanden sind, Versicherungsleistungen zu erbringen hat.
In den maßgeblichen Versicherungsbedingungen fand sich folgende Klausel:
„§ 3 Leitungswasser
[….]
Der VR leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung- und Ableitungen oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima- oder Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.“
Der BGH hat ausgeführt, dass die vorstehende Klausel wirksam und transparent ist und der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese dahin verstehen müsse, dass bei einem Nässeschaden aufgrund einer undichten Silikonfuge Wasser nicht aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen ausgetreten sei. Auch werde der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Duschwanne und die Silikonfuge nicht als sonstige Einrichtung im Sinne der Versicherungsbedingungen verstehen können. Der Wortlaut der Klausel, so der BGH, sei klar und enthalte keinen Hinweis auf eine funktionale Betrachtung, nach welcher sämtliche den Zweck der Dusche dienenden, den Luftraum über der Duschwanne umgrenzenden Bauteile, einzubeziehen wären. Aus der Formulierung der Bedingungen ergebe sich vielmehr, dass der Begriff „Einrichtungen“ eine mit den zuvor genannten Rohren und Schläuchen vergleichbare Qualität haben müsse, also gleichfalls abgrenzbare Einzelgegenstände sein müssen.
Aufgrund der nunmehr vorliegenden Rechtsprechung des BGH können Versicherungsnehmer nicht mehr mit einer kulanten Regulierung ihres Versicherers rechnen. Haus- oder Wohnungseigentümer sollten daher in ihrem eigenen Interesse prüfen, ob möglicherweise bei ihrem Wohngebäudeversicherer ein entsprechendes Risiko durch Zusatzvereinbarung versicherbar ist. Zudem sollten die Silikonfugen in Bad- und Duschräumen regelmäßig überprüft werden.
Nachdem sich die Versicherungsbedingungen einzelner Wohngebäudeversicherer teilweise erheblich unterscheiden, sollten Sie eine Deckungsablehnung nicht ohne weiteres einfach akzeptieren. Es empfiehlt sich, eine Ablehnung der Versicherung durch einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Fachanwalt überprüfen zu lassen.
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