Neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – medizinisch-psychologische Untersuchung schon ab 1,1 Promille?
Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er in Folge vorangegangenen Alkoholkonsums hierzu nicht in der Lage ist, muss damit rechnen, dass ihm – je nach Promillewert – die Fahrerlaubnis entzogen wird. Das bedeutet, dass die Fahrerlaubnis neu beantragt werden muss. Bisher war es gängige Verwaltungspraxis, dass bei einer Alkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet wurde, um feststellen zu können, ob eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt. Unter 1,6 Promille wurde die MPU in der Regel nur dann angeordnet, wenn neben der hohen Alkoholkonzentration weitere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (sog. Zusatztatsachen) wie Torkeln, Lallen etc. hinzugetreten sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil 17. März 2021, Az. 3 C 3.20, nunmehr entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde auch dann die Vorlage eines MPU-Gutachtens verlangen kann, wenn der Promillewert unterhalb von 1,6 Promille liegt und keine weiteren alkoholbedingten Ausfallerscheinungen hinzutreten. Die Führerscheinstelle darf davon ausgehen, dass alleine die hohe Blutalkoholkonzentration (ohne Ausfallerscheinungen) für eine Alkoholgewöhnung spricht und damit eine Zusatztatsache im Sinne von § 13 S. 1 Nr. 2c, Alt. 2 FV zu sehen ist. Dieser Umstand alleine rechtfertige es, ein MPU-Gutachten zu verlangen.
Das bedeutet im Ergebnis, dass die Fahrerlaubnisbehörden nunmehr generell ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis verlangen darf.
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