LG Karlsruhe, Urteil v. 12.11.2010 – 9 S 612/09; veröffentlicht in NJW-RR 2011, 901 und VersR 2011, 1044
Bei einer Kündigungsschutzklage ist wegen der Klagefrist von drei Wochen nur dann Anlass für eine erfolgversprechende außergerichtliche Vertretung gegeben, wenn Anhaltspunkte für den Schluss vorgelegen hätten, dass eine außergerichtliche Einigung möglich erscheint.
Für die Frage des Vorliegens einer Obliegenheitsverletzung kommt es insoweit auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung des Klägers an seinen Prozessbevollmächtigten an, wobei Verschulden, weil ihm die Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen bekannt sind, dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden, der also für ein Verschulden Ihres Anwaltes haftet, soweit ihm dieser nicht die sofortige Erhebung der Kündigungsschutzklage empfohlen hat.