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Rückabwicklung wegen fehlendem ESP

Urteil LG Karlsruhe v. 30.07.2010 – 5 O 97/10; veröffentlicht in zfs 2010, 566.

Der Kläger machte die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufes geltend. Er kaufte bei dem beklagten Autohaus ein Re-Import-Fahrzeug, das im Gegensatz zu dem regulär in Deutschland gefertigten über kein ESP verfügte.

Neben weiteren Mängeln rügte der Kläger, dass entgegen ausdrücklicher Zusicherung des Beklagten vor dem Kauf die Ausstattung mit ESP fehle. Die Beklagte bestritt das Vorliegen von Mängeln und behauptete, der Kläger sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Pkw nicht über eine ESP verfügte.

Das Gericht gab der Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages statt. Es führte aus, dass davon auszugehen sei, dass der Grund für die zum Teil deutlich niedrigeren Pkw-Verkaufspreises im Ausland nicht allein in dem Ausgleich unterschiedlich hoher Steuersätze liegt, sondern die Fahrzeuge im Ausland oft nicht die gleiche Sicherheits- und Komfortausstattung wie im Inland haben. Die Ausstattung von Fahrzeugen zumindest ab der Kompaktklasse mit ESP ist in Deutschland aber derart selbstverständlich, dass ein Käufer ohne besonderen Hinweis nicht damit rechnen muss, bei einem Re-Import-Fahrzeug könne dies nicht der Fall sein. Dies gilt umso mehr, wenn das Fahrzeug einer besonderen Ausstattungslinie angehört, die auch in Deutschland vertrieben wird.

Das Urteil wurde zustimmend kommentiert durch RiOLG a. D. Heinz Diehl, Neuisenburg, aaO, S. 569.