Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Juni 2020, Az. IV ZR 16/19 jedenfalls für gewisse Konstellationen einer verbreiteten Gestaltung zur Vermeidung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen einen Riegel vorgeschoben. Soweit solche Gestaltungen in Altverträgen umgesetzt wurden, sollten diese nun dringend überprüft werden. Für die Zukunft ist genau abzuwägen, ob die entschädigungslose Anwachsung eines Gesellschaftsanteils tatsächlich pflichtteilsfest ist.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser aus erster Ehe einen Sohn, der Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet. Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.7.2008 erwarb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Erblasser und der beklagten zweiten Ehefrau eine Eigentumswohnung. Der Erblasser und die Beklagte in Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurden nachfolgend als Eigentümer eingetragen. Zur Finanzierung nahmen sie ein durch Grundschuld gesichertes Darlehen über 125.000 Euro auf, für das sie zu gleichen Teilen hafteten; der restliche Kaufpreis wurde aus Eigenmitteln finanziert. Zins und Tilgung des Darlehens wurden aus den Mieteinnahmen der Wohnung gezahlt. Die Wohnung ist zu einem unter der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins an den gemeinsamen Sohn des Erblassers und der Beklagten vermietet. Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.12.2011 erwarb eine zugleich gegründete und aus dem Erblasser und der Bekl. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine weitere Eigentumswohnung. In diesem Vertrag hieß es unter anderem:
„Die Gesellschaft wird mit dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst; der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst dem Überlebenden an. Die Erben erhalten – soweit gesetzlich zulässig – keine Abfindung; (…). Dieser wechselseitige Abfindungsausschluss beruht auf dem beiderseits etwa gleich hohen Risiko des Vorversterbens und ist im Interesse des jeweils überlebenden Gesellschafters vereinbart.“
Nach Fertigstellung der Wohnung zogen der Erblasser und die Bekl. dort ein. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde als Eigentümerin eingetragen. Später übertrugen die Eheleute die vorstehende Regelung auf beide Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Mit notariellem Testament vom 24.2.2016 setzte der Erblasser die Bekl. als Alleinerbin und den gemeinsamen Sohn als Ersatzerben ein.
Der Kl. forderte von der Bekl. die Ermittlung des Werts der beiden Wohnungen durch Sachverständigengutachten jeweils bezogen auf den Todestag des Erblassers und auf das Datum der Eintragung der Gesellschaften als Eigentümer.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG Hamburg die Beklagte verurteilt, den Wert der beiden Wohnungen am Todestag des Erblassers durch Vorlage von Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu ermitteln. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt und dem Sohn aus erster Ehe den eingeklagten Wertermittlungsanspruch zugesprochen, § 2314 BGB.
Zutreffend bestehe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Bezug auf die zwischen der Beklagten und dem Erblasser für den Todesfall vereinbarte Übertragung von Anteilen der Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Eigentümer der Wohnungen waren. In der auf den Todesfall bezogenen Verfügung des Erblassers über seinen Anteilswert an den Gesellschaften liege eine Zuwendung zugunsten der Bekl. Es liege auch eine Einigung über die Unentgeltlichkeit dieser Zuwendung (d.h. Schenkung) vor.
Das OLG Hamburg geht, so der BGH, rechtsfehlerfrei davon aus, dass die vereinbarte Anwachsung der Gesellschaftsanteile des Erblassers unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs im Fall seines Vorversterbens eine Schenkung des Erblassers an die Beklagte i.S.d. § 2325 Abs. 1 BGB war. Die Beklagte wurde durch die abfindungsfreie Anwachsung der Gesellschaftsanteile aus dem Vermögen des Erblassers bereichert. Eine Gegenleistung, welche die Unentgeltlichkeit hätte entfallen lassen, konnte im konkreten Fall weder das Berufungsgericht noch der Bundesgerichtshof erkennen.
Der Bundesgerichtshof grenzt dieses Ergebnis ausdrücklich von seiner ständigen Rechtsprechung ab, wonach der allseitige Abfindungsausschluss für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters für sich allein nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht als Schenkung gewertet wird. Denn vorliegend, so das OLG Hamburg und der BGH, lag der Vereinbarung einer Nachfolgeklausel mit Abfindungsausschluss keine gesellschaftsrechtliche Zwecksetzung zur Sicherung des Fortbestands des Gesellschaftsunternehmens zugrunde. Hier liegt der entscheidende Unterschied zu früheren Urteilen des BGH.
Es komme, so der BGH, gar nicht entscheidend darauf an, dass die hier betroffenen Gesellschaften nur aus zwei Gesellschaftern bestanden und daher durch den Tod des Erblassers aufgrund der Anwachsungsregelung aufgelöst wurden; das Ziel, das Gesellschaftsunternehmen für den Todesfall eines Gesellschafters zu sichern, kann auch bei Zweipersonengesellschaften bestehen. Indes stand nach Überzeugung des Gerichts die Fortführung des Unternehmens bei dieser Vereinbarung nicht im Vordergrund. Nach dem Urteil dienten die Gesellschaften vielmehr allein der Wahrnehmung der Eigentümerposition für jeweils eine Wohnung, die selbstgenutzt bzw. zu nicht marktgerechtem Mietzins an einen Angehörigen vermietet war.
Auch ein sog. aleatorisches (also ein vom Zufall abhängiges) Rechtsgeschäft liege nicht vor, so der BGH. Ein solches Geschäft zeichnet sich dadurch aus, dass die Gesellschafter das Risiko, im Fall ihres Vorversterbens den Gesellschaftsanteil ohne Abfindungsanspruch ihrer Erben zu verlieren, eingehen, um als Gegenleistung die Chance auf den abfindungsfreien Erwerb der Anteile ihrer Mitgesellschafter zu erlangen.
Vielmehr sei der Erblasser mit der Vereinbarung kein Verlustrisiko eingegangen, sondern die abfindungsfreie Übertragung der Gesellschaftsanteile habe gerade seiner Zielsetzung entsprochen. Obgleich es nicht Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung ist, dass die Beteiligten den Gesellschaftsvertrag auch oder sogar allein zu dem Zweck geschlossen haben, die Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge des Erblassers zu vermindern, spräche dies in besonderem Maße für den Schenkungswillen der Beteiligten. Den Willen des Erblassers, die Gesellschaftsanteile der Beklagten zuzuwenden, legte hier bereits deren Stellung als seine Ehefrau nahe; ein Übergang seiner Anteile auf eine familienfremde Person durch die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung war damit ausgeschlossen. Das weitere Ziel, erbrechtliche Ansprüche des Klägers (Sohn aus erster Ehe) auszuschließen, wurde nach den Feststellungen des OLG Hamburg durch die Einsetzung der Beklagten als Alleinerbin in dem nachträglich errichteten notariellen Testament noch bestätigt.
Im Ergebnis dürfte es für die Bewertung des Immobilienvermögens auf den Zeitpunkt des Erbfalls ankommen, weil erst dann die Schenkung des Erblassers durch Anwachsung des Gesellschaftsanteils bei der zweiten Ehefrau wirksam wurde. Die Schenkung war zwar mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags vollzogen, stand aber noch unter der Bedingung des Eintritts des Erbfalls. Teilweise anzutreffende anderslautende Meinungen, wonach es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags ankomme, vermögen vor dem Hintergrund des besprochenen Urteils nicht zu überzeugen.