Reichweite des Risikoausschlusses bei freiberuflicher Tätigkeit
Das OLG Hamm setzte sich mit Beschluss vom 12. Oktober 2021, Az. 20 U 199/21 mit der versicherungsrechtlichen Frage auseinander, ob eine Rechtsschutzversicherung Deckung für eine Klage des freiberuflichen Versicherungsnehmers gegenüber seiner Betriebsunterbrechungsversicherung zu erteilen hat. Die Versicherung stellte sich auf den Standpunkt, dass die Betriebsunterbrechungsversicherung des Versicherungsnehmers nicht dessen privaten Bereich betreffe, sondern seine freiberufliche Tätigkeit und deshalb unter den Risikoausschluss der freiberuflichen Tätigkeit falle.
Der Senat führte in seinem Beschluss aus, dass es für einen Zusammenhang zu einer freiberuflichen Tätigkeit, und damit für den Ausschluss nicht bereits genüge, dass die fraglichen Interessenwahrnehmung durch die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit lediglich verursacht oder motiviert ist und in bloß zufälligem Zusammenhang steht. Vielmehr bedürfe es für einen Leistungsausschluss eines inneren sachlichen Zusammenhangs von nicht nur untergeordneter Bedeutung für die freiberufliche Tätigkeit.
Dabei grenzte das Gericht die Ansprüche der dort streitgegenständlichen Betriebsunterbrechungsversicherung zunächst von Leistungen aus Berufsunfähigkeits- oder Krankentagegeldversicherung ab. Letztere seien von ihrer Konzeption her der Abdeckung von privaten Kosten und Sicherung des privaten Lebensstandards zuzuordnen und damit den privaten Bereich betreffend. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung mag zwar auch diese in der Person des Betriebsinhabers liegenden Umstände wie die der Arbeitsunfähigkeit abdecken. Der Abschluss einer solchen Versicherung setze jedoch gerade eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers voraus. Zudem diene jene Versicherung nicht der privaten Lebenssicherung, sondern decke primär fortlaufende Praxiskosten ab. Des Weiteren werde durch eine solche Betriebsunterbrechungsversicherung der geminderte Ertrag des Betriebes ausgeglichen und sei somit der freiberuflichen Sphäre zuzuordnen, weshalb die Rechtsschutzversicherung keine Deckung leisten musste.
Im Ergebnis ist der Entscheidung des OLG Hamm beizupflichten, da die Betriebsunterbrechungsversicherung als Sachversicherung typische Risiken der freiberuflichen Tätigkeit abdeckt und somit nicht unmittelbar der privaten Sphäre des Freiberuflers zuzurechnen ist. Folglich ist jedem freiberuflichen Versicherungsnehmer zu raten darauf zu achten, dass der abgeschlossene Rechtsschutzversicherungsvertrag auch die freiberufliche Tätigkeit mit abdeckt.
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