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Enterbung

Bestimmt ein Erblasser nicht, durch wen er nach seinem Tod beerbt werden soll, so tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Der Erblasser wird durch seine gesetzlichen Erben beerbt. Will ein Erblasser dies nicht, so muss er eine Enterbung vornehmen.

Eine Enterbung bedarf keiner Begründung. Sie kann sowohl ausdrücklich als auch schlüssig erfolgen: Der Erblasser kann ausdrücklich bestimmen, dass eine bestimmte Person von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll, oder der Erblasser kann eine oder mehrere Personen als Erben einsetzen. Dadurch werden alle oder bestimmte gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen.

Bsp.: Frau Maier ist in zweiter Ehe im gesetzlichen Güterstand mit einem erheblich jüngeren Mann verheiratet. Frau Maier möchte verhindern, dass ihr Ehemann als gesetzlicher Erbe – neben ihren zwei Kindern aus erster Ehe – die Hälfte ihres Vermögens erbt. Um diesen letzten Willen zu verwirklichen bestehen – wie dargelegt – zwei Möglichkeiten: Ausdrückliche Enterbung des Ehemanns oder Einsetzung der beiden Kinder als Alleinerben.

Wer durch Enterbung wirksam von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird so behandelt, als wäre er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr am Leben. Im Zweifel bezieht sich die Enterbung auch auf die Abkömmlinge der enterbten Person.

Eine Enterbung ist in der Regel aber nicht so weitreichend, dass die enterbte Person nichts erhält. Aufgrund der Enterbung steht einem bestimmten Personenkreis grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zu, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils umfasst.

Eine Entziehung des Pflichtteils kann nur in bestimmten Ausnahmefällen erfolgen, wie z. B. wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder aber der Pflichtteilsberechtigte wegen einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und für den Erblasser die Teilhabe am Nachlass daher unzumutbar ist. Für die Entziehung des Pflichtteils ist es aber erforderlich, dass sie ausdrücklich angeordnet und der Entziehungsgrund benannt wird. Ein Enterbter kann schon vor dem Erbfall (Tod des Erblassers) gerichtlich feststellen lassen, dass die Pflichtteilsentziehung unwirksam ist.

Eine Enterbung kann für den Enterbten weitreichende Folgen haben. Der Erblasser muss wissen, dass er damit schon zu Lebzeiten den Familienfrieden dauerhaft gefährden kann. Es sollte daher nicht jeder nichtige Familienstreit als Anlass für eine Enterbung genutzt werden. Ist der Erblasser aber zur Enterbung entschlossen, sollte er sich zur Erreichung einer rechtswirksamen Lösung von einem auf das Gebiet des Erbrechts spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Dies empfiehlt sich auch demjenigen, dem mit der Enterbung auch der Pflichtteil entzogen worden ist. Gerade im Erbrecht ist es nicht selten, dass Anordnungen, die ein Laie für wirksam hält, sich nach einer fachlichern Beratung als unwirksam erweisen.

Peter Schäufele,Fachanwalt für Versicherungs- und Erbrecht, Zertif.Nachlasspfleger
Kanzlei Schäufele & Zerfowski