Untätigkeit des Notars bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

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Untätigkeit des Notars bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 9 W 58/20, entschieden, dass die unterlassene Einwirkung auf den Notar durch den Schuldner eines notariellen Nachlassverzeichnisses die Festsetzung eines Zwangsgeldes rechtfertigen kann.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der enterbte Bruder hatte gegenüber seinen beiden Schwestern, welche die Mutter aufgrund eines Testaments allein beerbten, Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Im Rahmen einer Stufenklage wurden die Schwestern verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Form eines notariellen Bestandsverzeichnisses zu erteilen. Die Schwestern beauftragten einen Notar, welcher zunächst tätig wurde, sie jedoch dann trotz zahlreicher Mahnungen der Bevollmächtigten der Schwestern vertröstete und sich schließlich nicht mehr meldete. Das Verzeichnis wurde trotz Mitteilung der geforderten Auskünfte und Übersendung der benötigten Unterlagen durch die Schwestern bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht erstellt.

Der enterbte Bruder versuchte zunächst erfolglos vor dem Landgericht mit einem Zwangsmittelantrag gegen die Schwestern die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses zu beschleunigen. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Bruder mit der sofortigen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe.

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass auf Antrag des Bruders ein Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 ZPO gegen die Schwestern festgesetzt werden durfte, obgleich diese sich zuvor redlich bemüht hatten, den Notar zur Erstellung des Verzeichnisses zu bewegen.

Maßgeblich sei, so das Oberlandesgericht, ob die Schwestern zum Entscheidungszeitpunkt alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um die Mitwirkung des Notars herbeizuführen oder ihnen weitere Handlungsmöglichkeiten zur Erfüllung ihrer Pflicht offenstanden.

Nach Auffassung des erkennenden Senats hatten die Schwestern nicht alle in Betracht kommenden Maßnahmen ergriffen, um auf den Notar einzuwirken und diesen zu einer Erledigung des Auftrags anzuhalten.

Sie hätten gleichzeitig und kumulativ folgende Maßnahmen neben den Mahnungen ergreifen müssen:

  • Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO aufgrund der Untätigkeit des Notars
  • Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BnotO
  • Beschwerde nach § 67 Abs. 1 S. 2 BnotO an die Notarkammer.

 

Da diese Maßnahmen nicht ergriffen wurden, wurde Zwangsgeld in Höhe von EUR 300,00, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, verhängt.

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Möglichkeit des Bruders die Beschwerden einzulegen nichts an der Pflicht der Schwestern änderte, alle Maßnahmen zur Einwirkung auf den Notar einzuleiten, um diesen zu einer Erledigung des Auftrags anzuhalten.