Verlassen der Unfallstelle kann zum Verlust des Kaskoschutzes führen!

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Verlassen der Unfallstelle kann zum Verlust des Kaskoschutzes führen!

In den meisten Versicherungsbedingungen der Kaskoversicherer (AKB) finden sich vertraglich vereinbarte Pflichten des Versicherungsnehmers, sogenannte Obliegenheiten. Eine dieser Obliegenheiten lautet regelmäßig, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Das bedeutet insbesondere, dass der Versicherungsnehmer die Fragen des Versicherers zu den Umständen des Schadensereignisses, des Verkehrsunfalls, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten muss und den Unfallort nicht verlassen darf, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Verstößt der Versicherungsnehmer hiergegen, kann dies, so das Oberlandesgericht Koblenz in einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 11. Dezember 2020, Az. 12 U 235/20, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

 

In dem Verfahren vor dem OLG Koblenz war es so, dass der Versicherungsnehmer ohne Fremdeinwirkung auf der Autobahn mit einer Leitplanke kollidierte. Auf einem nahegelegenen Rastplatz begutachtete er den Schaden an seinem Fahrzeug und fuhr anschließend weiter. Erst vier Tage später informierte er seinen Kaskoversicherer über den Versicherungsfall. Diese lehnte wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die den Versicherungsnehmer treffende Wartepflicht eine Regulierung des Schadens in Höhe von rund EUR 22.000,00 ab.

 

Gegen diese Ablehnung erhob der Versicherungsnehmer zunächst vor dem Landgericht Klage, welche ohne Erfolg geblieben ist. Auch die Berufung konnte dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen.

 

Das Oberlandesgericht Koblenz führte in seiner Entscheidung aus, dass der Kaskoversicherer leistungsfrei sei, da der Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen die ihm obliegende Wartepflicht verstoßen habe, da er durch das Verlassen der Unfallstelle den Straftatbestand der Unfallflucht (§ 142 StGB) verwirklicht habe. Aufgrund seines immensen Schadens am eigenen Fahrzeug hätte dem Versicherungsnehmer klar sein müssen, dass auch an der Leitplanke ein nicht lediglich belangloser Schaden entstanden sein muss. Er hätte daher an der Unfallstelle warten und die Polizei und den Versicherer informieren müssen. Die Frage, ob der Versicherungsnehmer direkt an der Unfallstelle, also auf der Autobahn hätte anhalten müssen, hat das OLG Koblenz nicht entschieden, da jedenfalls die Wartepflicht dadurch verletzt wurde, dass der Versicherungsnehmer nach dem Anhalten auf dem Rastplatz seine Fahrt fortgesetzt hat, ohne spätestens dort die Polizei oder seinen Kaskoversicherer zu informieren. Hierdurch habe der Versicherungsnehmer seinem Versicherer wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall erschwert, beispielsweise dazu, wer das versicherte Fahrzeug tatsächlich zum Unfallzeitpunkt geführt hat, und ob seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt gewesen ist.

 

Der vorliegende Fall zeigt, dass es unbedingt erforderlich ist, den eigenen Kaskoversicherer unverzüglich über den Versicherungsfall zu informieren und auch die Polizei zu einem Unfallereignis hinzuzuziehen, da diese noch vor Ort Feststellungen treffen kann, welche in der amtlichen Ermittlungsakte dokumentiert werden. Ansonsten droht der Verlust des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kaskoversicherung.