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Wann haftet der Arzt?

Die Rechtsprechung hat die Haftungstatbestände in verschiedene Bereiche unterteilt, nämlich die Fälle des Behandlungsfehlers, des Aufklärungsfehlers und der mangelhaften Beachtung der Dokumentationspflicht.

Behandlungsfehler können durch Tun oder Unterlassen begangen werden. Prüfungsmaßstab ist hier die Sorgfalt, welche die Schulmedizin an die jeweilige Behandlungsmethode stellt. Dies gilt für die stationäre wie auch ambulante Behandlung.

Die Haftung aus Aufklärungsversäumnissen knüpft an die Forderung an, dass ohne Einwilligung des Patienten der Arzt nicht behandeln darf. Der Patient muss also wissen, worin er einwilligt. Die Einwilligung ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten, bei dessen Nichtbeachtung der Arzt in Haftung geraten kann.

Schließlich ist der Arzt zur Dokumentation seiner Tätigkeit verpflichtet. Aufzuzeichnen sind die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen. Hieraus folgt das Recht des Patienten, die Krankenunterlagen einzusehen und sich auf Kosten des Arztes Fotokopien fertigen zu lassen. Dies gilt auch für die Erben eines verstorbenen Patienten sowie den nächsten Angehörigen. Die Dokumentationslücken haben im Arzthaftungsprozess bedeutsame beweisrechtliche Folgen. Schließlich ist das besondere Augenmerk auf die Verjährung zu richten, die für deliktische und vertragliche Ansprüche inzwischen einheitlich drei Jahre beträgt, wobei die Feststellung des Verjährungsbeginns Aufgabe des vertretenden Anwaltes ist.

Wendet sich ein Mandant in einer Arzthaftpflichtsache an uns, so prüfen wir zunächst, in welcher Weise Maßnahmen zur Sicherung des Beweises des aktuellen Zustands des Mandanten zu treffen sind und zwar auch unter Kostengesichtspunkten, was von hoher Bedeutung für nicht rechtsschutzversicherte Mandanten ist. Im Rahmen der Beweissicherung und Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes sind wir interdisziplinär mit Ärzten verschiedener Fachgebiete verbunden, nach deren Rat und unserer juristischen Einschätzung wir die Mandanten bezüglich des weiteren Vorgehens beraten.

Danach schließt sich die Prüfung der vielfältigen Ansprüche des Mandanten wie Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse usw. an.

Dabei ist Maßstab unserer vertrauensvollen Zusammenarbeit die Sorgfalt unserer Arbeit und das Verständnis für das persönliche Leiden des Mandanten.

Rechtsanwalt Peter Schäufele
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Humboldtstr. 29
76131 Karlsruhe