Wichtige arbeitsrechtliche Fristen
Bei Zugang einer Kündigung, Abmahnung oder auch einer Abrechnung, bei der das erwartete Weihnachtsgeld oder Überstunden fehlen, stellt sich für den Betroffenen stets die Frage, was zu unternehmen ist und welche Fristen er beachten muss. Werden die oft kurzen Fristen versäumt, sind berechtigte Ansprüche unwiederbringlich verloren.
Die schriftliche Kündigung des Arbeitgebers ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang durch die Kündigungsschutzklage anzugreifen. Eine nachträgliche Zulassung ist nur bei Nachweis der unverschuldeten Abwesenheit möglich. Die Länge der Kündigungsfrist ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem Gesetz. Dabei dürfen die gesetzlich vorgegebenen Fristen, die bei steigender Betriebszugehörigkeit eine Verlängerung der Kündigungsfrist vorsehen, nur im Ausnahmefall unterschritten werden. Solche abweichenden Fristen können sich aus Tarifverträgen ergeben, wenn ein solcher auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Nach dem Gesetz sind Zeiten der Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr nicht zu berücksichtigen. Ob diese Regelung eine Diskriminierung der jüngeren Mitarbeiter darstellt, wird der Europäische Gerichtshof zu prüfen haben.
Sind einzelne Lohnbestandteile nicht oder nicht vollständig abgerechnet, sind ebenfalls Fristen zu beachten. Die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren ist dabei nicht so wichtig wie sogenannte Verfallsfristen, die entweder im Arbeitsvertrag oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag geregelt sind. Danach müssen von beiden Seiten fällige Ansprüche binnen eines Zeitraums – zumeist drei Monate – schriftlich begehrt, zum Teil auch gerichtlich geltend gemacht werden. Diese Frist gilt es einzuhalten, insbesondere wenn ein Beschäftigungsverhältnis endet und aktuelle oder schon früher entstandene Ansprüche, z.B. die lange mitgeführten Überstunden, Resturlaub o.ä., nicht verfallen sollen. Nicht alle in Einzelverträgen vom Arbeitgeber vorgegebenen Verfallsfristen sind aber wirksam. Hier ist anwaltlicher Rat ebenso gefragt wie bei der gerichtlichen Beitreibung Ihrer berechtigten Ansprüche. Ohnehin sollten Sie in Zeiten allgemeiner Kürzungen kritisch sein und stets dort anwaltlichen Rat einholen, wo bisher ausbezahlte Lohnbestandteile plötzlich ohne vertragliche Grundlage wegfallen sollen.
Es gibt zahlreiche weitere wichtige Fristen im Arbeitsrecht, z.B. darf die fristlose Kündigung nicht später als 14 Tage nach Kenntnis des Arbeitgebers von dem zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund erfolgen. Eine vollständige Aufzählung würde hier den Rahmen sprengen; hier hilft nur die rechtzeitige Aufklärung durch den Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Rechtsanwalt M.Zerfowski
Fachanwalt f. Arbeits-und Verkehrsrecht
Kanzlei Schäufele &Zerfowski
Humboldtstr. 29, Karlsruhe
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