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Zu den Voraussetzungen der Einholung von Gutachten im Nachprüfungsverfahren

OLG Karlsruhe 16.9.2009  12 U 36/09;  veröffentlicht in VersR 2010,653, NJW-RR 2009,1695

Die Mitteilung des Versicherers über die Leistungseinstellung nach zuvor erfolgter Bewilligung und Berufsunfähigkeitsrente ist nur dann wirksam, wenn darin nachvollziehbar begründet wird, warum die anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Diese Nachvollziehbarkeit ist dann nicht gegeben, wenn der Gesundheitszustand nach Anerkenntnis und vor Leistungseinstellung nicht vollständig berücksichtigt wird.

Nach den tragenden Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe muss der Versicherer, welcher nach zuvor bewilligten Versicherungsleistungen diese im Rahmen der Leistungsüberprüfung wieder einstellen möchte, den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung und der Leistungseinstellung gegenüberstellen und bewerten.

Geschieht dies nicht, ist die Leistungseinstellung formal unwirksam und der Versicherer zur Erbringung weiterer Versicherungsleistungen verpflichtet.