OLG Karlsruhe, Urteil v. 07.12.2006 – 12 U 155/06; nicht in Fachliteratur veröffentlicht
Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes liegt keine grobe Fahrlässigkeit bei kurzem Einnicken des Fahrers und fehlenden Anzeichen für ein Tolerieren konkreter Ermüdungserscheinungen vor. Der Fahrzeugversicherer ist deshalb bei einem aufgrund Sekundenschlafs verursachten Schadens leistungspflichtig, es sei denn es gelingt ihm der Nachweis, dass der Fahrer vorhergegangene Ermüdungserscheinungen toleriert und beiseite geschoben hat.