Zur Vergleichsklausel nach § 5 Abs. 3b ARB in der Rechtsschutzversicherung
LG Karlsruhe, Urteil v. 08.06.2012 – 9 S 99/11; veröffentlicht in VersR 2012, 1557 sowie in r+s 2013, 23
Die Vergleichsklausel, wonach die von den Parteien zu treffende Kostenregelung dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entsprechen muss, ist wirksam und hält der Inhaltskontrolle nach §§ 305c, 307 BGB stand.
Die Klausel findet auch bei außergerichtlichen Vergleichen ohne ausdrückliche Kostenregelung Anwendung. Bestimmt ein Vergleich, dass alle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag (hier über ein Kfz) im Wege des außergerichtlichen Vergleiches erledigt worden sind, ohne dass eine außergerichtliche Kostenregelung getroffen wurde, haben die Parteien zugleich geregelt, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Obsiegt der VN vollständig, so liegt hierin ein Kostenzugeständnis zum Nachteil der Rechtsschutzversicherung, und zwar auch dann, wenn die Parteien keine ausdrückliche Abgeltungsklausel im Vergleich vereinbart haben.
Dem Streitfall lag die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages wegen Mängel des Fahrzeuges zugrunde. Im Rahmen der Abwicklung nahm der Verkäufer das Fahrzeug gegen Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung zurück, wobei eine Kostenvereinbarung nicht getroffen wurde.
Das Landgericht hat hierauf wegen eines Kostenzugeständnisses zum Nachteil der Rechtsschutzversicherung die Gebührenklage des Versicherungsnehmers auf Erstattung der durch die Beauftragung seines Rechtsanwaltes angefallenen Gebühren abgewiesen.
Das Urteil führt zu der Empfehlung, in solchen Fällen eine Kostenabsprache mit der Rechtsschutzversicherung vor Abschluss einer solchen Vereinbarung zu treffen.
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