Hausfrau/-mann als Beruf im Sinne der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

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Hausfrau/-mann als Beruf im Sinne der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

Mit Abschluss eines privaten Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages kann der Versicherungsnehmer für den Fall, dass er leidensbedingt seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, den sich daraus ergebenden Einkommensverlust durch Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung absichern. Was gilt jedoch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nicht im Sinne eines klassischen Berufsbildes gegen Bezahlung im Erwerbsleben teilnimmt, sondern seine berufliche Tätigkeit als Hausmann oder Hausfrau  unentgeltlich ausübt?

Ausgangspunkt zur Beantwortung dieser Frage ist die Definition der Berufsunfähigkeit. Hiernach gilt als berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Unter Beruf versteht man eine auf Dauer angelegte, der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dienende, mithin auf Erwerb gerichtete Beschäftigung.

Bei der Definition des Berufs mit Blick auf das Berufsbild Hausfrau oder Hausmann wird in der Rechtsprechung und Literatur als problematisch angesehen, dass es bei diesen Tätigkeitsbildern – anders als bei inhaltlich artverwandten Tätigkeiten, wie zum Beispiel eines/r Hauswirtschafters/in – an einer Entgeltlichkeit fehle. Hausmänner und Hausfrauen leisten oftmals zwar inhaltlich dieselbe Arbeit, aber eben im eigenen, privaten Haushalt ohne Lohn.

Vor diesem Hintergrund wird von der wohl herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass die Tätigkeit als Hausmann/Hausfrau nicht als Beruf im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung einzustufen sei. Eine Ausnahme erfolge nur bei einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aus familiären, gesundheitlichen oder arbeitsmarktbedingten Gründen.

Deshalb empfiehlt es sich, bei Abschluss eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages genauer hinzuschauen. Denn ist irgendwann beabsichtigt, eine unentgeltliche Tätigkeit als Hausfrau und Hausmann nicht nur vorübergehend auszuüben, sollte im Versicherungsvertrag jenes Berufsbild ausdrücklich mitversichert werden. Geschieht dies nicht, so wäre für die Frage, welcher Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, auf die zuletzt vor der Tätigkeit als Hausmann/Hausfrau abgestellt werden. Sollte die Ausübung jenes, zuletzt ausgeübten Berufs noch möglich sein, nicht mehr jedoch die Tätigkeit als Hausmann/Hausfrau, so entstünde eine Versicherungslücke. Diese kann jedoch, wie oben aufgezeigt, vermieden werden.