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Mobiltelefon und Straßenverkehr

Seit Änderung der Straßenverkehrsordnung am 11.12.2000 ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Höher des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht oder bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Die Verurteilung wegen dieser Ordnungswidrigkeit führt zu einem Punkteeintrag in Flensburg.

In seiner Entscheidung vom 14.09.2007 hatte sich das OLG Hamm mit der Frage zu befassen, ob eine unzulässige Benutzung eines Mobiltelefons auch dann vorliegt, wenn der Motor des Fahrzeuges an der rotzeigenden Ampel ausgeschaltet war.

Das OLG hat mit seinem Beschluss, Az. 2 Ss OWi 190/07, hierzu die Auffassung vertreten, dass dann, wenn der Autofahrer vor einer roten Ampel den Motor ausschaltet und mit dem Mobiltelefon telefoniert, kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a S. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) vorliegt. Das Gericht begründet seine Entscheidung mit der Auslegung der Bestimmung, die besagt, dass ein Verstoß dann nicht vorliegt, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Dies widersprach damit der vom Amtsgericht vorgenommenen Auslegung, dass dem Ausschalten des Motors eines vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stehenden Kraftfahrzeuges keine Bedeutung beizumessen sei. Nach Auffassung des OLG Hamm stellt diese Auslegung eine nicht vertretbare Ausdehnung des Bußgeldtatbestandes zu Lasten des Betroffenen dar.

Das OLG Hamm schließt sich insoweit einem Beschluss des OLG Bamberg vom 27.09.2006 an.

Die Entscheidung zeigt, dass sich selbst in scheinbar einfachen Angelegenheiten des täglichen Verkehrs  die Sach- und Rechtslage nicht eindeutig für oder gegen den Verkehrsteilnehmer darstellt.

In Zweifelsfällen – und diese sind nicht selten – sollte sich der Betreffende der fachkundigen Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen, wozu sich vor Ort die Rechtsanwälte des „Anwaltshauses Oststadt“ als Verkehrs- und Versicherungsfachanwälte anbieten.

Peter Schäufele
Fachanwalt für Versicherungsrecht