Unterversicherung bei der Wohngebäudeversicherung

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Unterversicherung bei der Wohngebäudeversicherung

Im Rahmen des Wohngebäudeversicherungsvertrages vereinbaren Sie mit Ihrem Versicherer, dass dieser im Versicherungsfall Schäden am versicherten Gebäude sowie am festen Inventar ersetzt. Damit der Versicherer sein Risiko jedoch kalkulieren kann, ist die Angabe der Versicherungssumme, sprich des Gebäudewertes erforderlich. Sofern die Versicherungssumme zu gering bemessen ist, kann dies dazu führen, dass sich der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls Ihnen gegenüber auf eine sogenannte Unterversicherung beruft. Eine solche besteht, wenn das Gebäude zum Zeitpunkt des Schadens einen erheblichen höheren Wert aufweist, als vertraglich versichert. Gemäß § 75 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Versicherer dann nur zur Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu dem tatsächlichen Wert des Gebäudes verpflichtet. Im Ergebnis kann der Versicherer seine Leistung also prozentual reduzieren, wenn der Wert des Gebäudes deutlich über dem Versicherungswert liegt. Der Schaden wird dann nicht vollständig ersetzt. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages sollte daher sichergestellt werden, dass ein zutreffender Gebäudewert versichert wird. Aber auch bei Veränderungen an dem Gebäude, beispielsweise durch Anbauten, Aufstockungen oder werterhöhende Renovierungsmaßnhmen kann sich der Wert des Gebäudes erhöhen, weshalb in einem solchen Fall unbedingt die Versicherungssumme angepasst werden sollte.

Gerade bei Erwerb einer Immobilie ist bezüglich der Versicherungssumme Vorsicht geboten. § 95 VVG sieht vor, dass bei Veräußerung der versicherten Sache der Erwerber an die Stelle des ursprünglichen Versicherungsnehmers tritt und in die Rechte und Pflichten des Versicherungsvertrages eintritt. Grundsätzlich besteht dann zwar ein Kündigungsrecht. Für den Fall, dass der Vertrag fortgeführt wird, sollte zwingend überprüft werden, ob die Versicherungssumme noch aktuell ist, um nicht Gefahr zu laufen, dass sich der Versicherer im Leistungsfall auf ein Unterversicherungsverzicht berufen kann.

Bei verschiedenen Versicherern ist es auch möglich, dass in dem Versicherungsvertrag ein sogenannter Unterversicherungsverzicht vereinbart wird. Dem Versicherer ist es dann nur in Ausnahmefällen möglich, sich auf eine Unterversicherung zu berufen, beispielsweise dann, wenn der Versicherungsnehmer schuldhaft fehlerhafte Angaben getätigt hat.

Fazit: Nach jeder werterhöhenden Veränderung an dem Gebäude sollten Sie Ihren Versicherer informieren und mit diesem besprechen, ob die Versicherungssumme angepasst werden sollte, beziehungsweise angepasst werden muss. Gleiches gilt bei Erwerb einer Immobilie. Oftmals ist unklar, was der Voreigentümer mit dem Versicherer besprochen hat, und, ob die Versicherungssumme richtig ermittelt wurde, zumal die Versicherungssumme in Goldmark 1914 angegeben wird und auf den ersten Blick nicht überprüfbar ist. Diesen Wert 1914 errechnen Sie, indem Sie den Neubauwert (also den Wert, den Sie heute aufbringen müssten, um das Gebäude inkl. Planungsleistungen neu zu errichten) durch den aktuellen Baupreisindex (geteilt durch 100) dividieren. Zudem sollten Sie mit Ihrem Versicherer oder Ihrem Versicherungsvermittler besprechen, ob es gegebenenfalls durch eine Tarifumstellung oder Änderung möglich ist, das Risiko einer Unterversicherung auszuschließen.